Ummeldungen und ihre Fristen richtig einhalten
Damit die Vermarktung reibungslos läuft und keine Ertragsausfälle entstehen, müssen bei Ummeldungen bestimmte Fristen eingehalten werden. Sei es beim Direktvermarkterwechsel, bei Veränderungen der Vermarktungsform oder bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen.
Im Folgenden möchten wir Ihnen gerne verschiedene Szenarien vorstellen. Bitte berücksichtigen Sie dabei, dass zunächst die gesetzlichen Fristen der „GPKE“ der Bundesnetzagentur aufgeführt werden. Für alle Szenarien bitten wir Sie, unsere GEWI-Empfehlung zu berücksichtigen.
Wechsel bei gleichbleibender Vermarktungsform (Direktvermarkterwechsel)
- Frist: Zwischen Anmeldung und Lieferbeginn muss 1 Werktag liegen
- Beispiel: Ummeldung zum 01.01.2026 → Meldung spätestens bis 29.12.2025
Wechsel der Vermarktungsform
- Frist: Mindestens 1 Monat vor dem gewünschten Wechselmonat (Fristenmonat)
- Beispiel: Start zum 01.01.2026 → Meldung bis spätestens 28.11.2025
Erstzuordnung neuer Anlagen zur Direktvermarktung
- Frist: Spätestens 1 Monat vor dem voraussichtlichen Inbetriebnahmedatum
- Beispiel: Inbetriebnahme 15.12.2025 → Meldung bis 14.11.2025
GEWI-Empfehlung
Melden Sie alle Ummeldungen mindestens 4 Wochen vor dem gewünschten Termin bei der GEWI – unabhängig vom Netzbetreiber. So stellen Sie sicher, dass technische Prüfungen, Bilanzkreiszuordnungen und Fristen eingehalten werden können. Bitte achten Sie darauf, dass die Stammdaten vollständig und korrekt an die GEWI übermittelt werden. Besonders wichtig sind dabei die für die Marktkommunikationsprozesse relevanten Informationen, wie beispielsweise die Marktlokation.
Wichtig: Rückwirkende Ummeldungen sind in allen Vermarktungsformen unzulässig.
