Funktionen des Kundenportals 

Einspeisemengen und Schaltungen einsehen 

Lastgänge graphisch darstellen und exportieren 

Abrechnungen anzeigen und exportieren 

Rückfragen zu Abrechnungsbelegen stellen 

Rechnungsadressen ändern 

An- und Abmeldungen verfolgen 

Dokumente hochladen oder einsehen 

Illustration zum gewi Kundenportal

Wissenswertes 

Vermarktung über das Marktprämienmodell 

Vermarktung über Stromlieferverträge PPA

SPOT-Vermarktung 

Häufige Fragen und Antworten 

Zum 01.01.2025 ist die Umstellungsphase auf eine verpflichtende E-Rechnung angelaufen.

Spätestens ab dem 01.01.2027 dürfen wir Ihnen keine PDF-Rechnung oder Papierrechnung mehr zukommen lassen. Mögliche Alternativen sind die digitalen Formate ZUGFeRD, X-Rechnung und EDIFACT. 

Wir nutzen gerne mit Ihnen gemeinsam die Übergangsfrist bis zum 01.01.2027, um ein geeignetes Format auszuwählen und bei Bedarf an ein paar wenigen Verbrauchsstellen zu testen. Eine Umstellung ist für uns nicht nur zum nächsten 01.01., sondern zu jedem Monatsersten möglich.

 Wenn Sie bereits ein konkretes Umstellungsdatum in Betracht ziehen, einen Test vorab durchführen möchten oder Fragen zur E-Rechnung haben, wenden Sie sich gerne direkt an Ihren Kontakt in unserer Abrechnung, der auf der Monatsrechnung angegeben ist.

 Sollten Sie die Umstellung bereits vorgenommen haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.
 Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.  
Am 23.12.2025 ist am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt das sog. „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang hat es auch eine Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes („EnWG“) und damit einhergehend von § 14 Abs. 1a und 1b EnWG gegeben. 

Was bedeutet dies konkret? 

Die Regelung des § 14 Abs. 1b Satz 1 EnWG führt insbesondere bei Redispatch-Maßnahmen statt des bilanziellen Ausgleichs durch den Verteilernetzbetreiber einen finanziellen Aufwendungsersatz ein. Anspruchsberechtigt ist der Anlagenbetreiber gegenüber dem die Redispatch-Maßnahme veranlassenden Verteilnetzbetreiber. Der Gesetzgeber führt hierzu in seiner Gesetzesbegründung wie folgt aus: „Um die Abrechnung zu vereinheitlichen und im Einklang mit § 13a Absatz 2 EnWG erfolgt der finanzielle Aufwendungsersatz aber direkt mit dem Anlagenbetreiber“

Anders als bei Redispatch-Maßnahmen auf Übertragungsnetzebene, wo ein bilanzieller Ausgleich gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen stattfindet, findet somit im Falle von Redispatch-Maßnahmen des Verteilnetzbetreibers ausschließlich ein finanzieller Ausgleich unmittelbar durch den Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber statt – ohne Beteiligung des Direktvermarktungsunternehmens bzw. Bilanzkreisverantwortlichen (GEWI). 

Weitere Informationen zu den Hintergründen und weitere Änderungen finden Sie in der Gesetzesbegründung (Bundestag Drucksache 21/1497).

 In unserer Rolle als Ihr Direktvermarktungsunternehmen bedauern wir sehr, dass der Gesetzgeber – zumindest nach unserer Wahrnehmung – eine Rolle rückwärts macht und das Direktvermarktungsunternehmen bzw. die Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abwicklung von Redispatch-Maßnahmen weitestgehend außen vorlässt.

 Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abwicklung des finanziellen Ausgleichs von Redispatch-Maßnahmen deshalb direkt an Ihren Verteilnetzbetreiber.

Aktuelle Neuigkeiten und spannende Entwicklungen 

Bleiben Sie informiert und vernetzt auf    . Wir freuen uns auf den Austausch!